Auch im Jahr 2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Die neuen ab dem 1. Januar 2024 geltenden Beitragsbemessungsgrenzen wurden jetzt vom Bundeskabinett beschlossen.
Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Krankenversicherung und gesetzliche Pflegeversicherung 2024
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Pflegeversicherung steigt von 4.987,50 Euro pro Monat (59.850 Euro pro Jahr) im Jahr 2023 auf 5.175 Euro pro Monat (62.100 Euro pro Jahr) im Jahr 2024.
Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Rentenversicherung und gesetzliche Arbeitslosenversicherung 2024
Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung steigt im Jahr 2024 gegenüber dem Jahr 2023. In den neuen Bundesländern erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung von 7.100 Euro pro Monat (85.200 Euro pro Jahr) auf 7.450 Euro pro Monat (89.400 Euro pro Jahr).
In den alten Bundesländern erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung auf 7.550 Euro pro Monat (90.600 Euro pro Jahr). Im Jahr 2023 betrug sie 7.300 Euro pro Monat (87.600 Euro pro Jahr).
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2024 im Überblick:
Monat | Jahr | |
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Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung (alte und neue Bundesländer) | 5.175 € | 62.100 € |
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung (alte Bundesländer) | 7.550 € | 90.600 € |
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung (neue Bundesländer) | 7.450 € | 89.400 € |