Der Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung liegt vor und sieht für 2026, genau wie bereits im Vorjahr 2025, deutliche Erhöhungen der Beitragsbemessungsgrenzen vor. Die Beitragsbemessungsgrenzen orientieren sich an der Lohnentwicklung und steigen damit in den verschiedenen Bereichen der Sozialversicherung an.
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung 2026
Für die allgemeine Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung soll die Beitragsbemessungsgrenze in 2026 von 96.600 Euro auf 101.400 Euro jährlich angehoben werden. Dies entspricht einem monatlichen Betrag von 8.450 Euro, nach 8.050 Euro im Jahr 2025.
Bereits im Vorjahr wurden die bis dahin im Westen und Osten Deutschland unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung vereinheitlicht, so dass hier keine unterschiedlichen Werte mehr für die Alten und die Neuen Bundesländer existieren.
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 2026
Bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung soll die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2026 von 66.150 Euro auf 69.750 Euro pro Jahr steigen (bzw. monatlich von 5.512,50 Euro auf 5.812,50 Euro).Der Referentenentwurf wird voraussichtlich im Oktober vom Bundeskabinett und anschließend vom Bundesrat beschlossen, so dass die genannten Werte mit hoher Wahrscheinlichkeit im Jahr 2026 gelten werden.
Die voraussichtlichen Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2026 im Überblick:
Monat | Jahr | |
---|---|---|
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung | 5.812,50 € | 69.750 € |
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 101.400 € |