Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns von 12,00 Euro auf 12,41 Euro zum 1. Januar 2024 erhöht sich ab diesem Datum auch die für geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) geltende Minijobgrenze.
Sie können ab Januar 2024 nun bis zu 538 Euro im Monat verdienen, ohne dass sie für ihren Verdienst selbst Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Bislang liegt die Minijobgrenze bei 520 Euro.
Bei Minijobs erhalten die Beschäftigten den monatlichen Bruttoverdienst bis zur festgelegten Obergrenze direkt und ohne Abzüge, während der Arbeitgeber einen bestimmten Anteil davon als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat.
Da der Mindestlohn und die Minijobgrenze seit Oktober 2022 miteinander verknüpft sind, ändert sich ab 1. Januar 2024 nichts an der maximal möglichen Arbeitszeit eines Minijobs. Diese beträgt weiterhin circa 43 Stunden pro Monat.
Mit der bereits feststehenden Erhöhung des Mindestlohns auf 12,82 Euro ab dem 1. Januar 2025 erhöht sich die Minijobgrenze dann ab 2025 weiter auf 556 Euro.