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Durchschnittlicher Krankenversicherungs-Zusatzbeitrag steigt 2021 auf 1,3 Prozent

31. Oktober 2020 · Sozialversicherung
Durchschnittlicher Krankenversicherungs-Zusatzbeitrag steigt 2021 auf 1,3 Prozent

Bild: blickpixel/Pixabay.com

Die Mitglieder der meisten gesetzlichen Krankenkassen müssen sich im Jahr 2021 auf eine Beitragserhöhung einstellen. Der durchschnittliche Krankenversicherungs-Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung wird ab dem 1. Januar 2021 um 0,2 Prozentpunkte auf 1,3 Prozent steigen. Im aktuellen Jahr 2020 liegt der durchschnittliche Krankenversicherungs-Zusatzbeitrag noch bei 1,1 Prozent. Der durchschnittliche Krankenversicherungs-Gesamtbetrag steigt damit von 15,7 Prozent in diesem Jahr auf 15,9 Prozent in 2021.

Die konkrete Höhe des Zusatzbeitrags legen die einzelnen Krankenkassen jeweils selbst für ihre Versicherten fest. Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes regelt jede Krankenkasse dabei individuell in ihrer Satzung. Die Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags bedeutet für die einzelnen Kassen also nicht unbedingt, dass auch die Beiträge steigen. Je nach Kassenlage kann eine Krankenkasse teilweise oder sogar ganz auf die Anhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags verzichten. Die jeweils erhobenen Beitragssätze der einzelnen Krankenkassen sind auf der Website des Krankenkasssen-Spitzenverbandes aufgeführt.

Erhebung des Zusatzbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung seit 2015

Der einkommensabhängige Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde in Deutschland zum 1. Januar 2015 eingeführt. Er soll Krankenkassen dazu dienen, finanzielle Engpässe auszugleichen. Zudem soll er den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen in der gesetzlichen Krankenversicherung fördern und darüber hinaus für Kostenbewusstsein auf Seite der Versicherten sorgen.

Mit der Einführung des Zusatzbeitrags im Jahr 2015 wurde der damalige allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 Prozent um 0,9 Prozentpunkte auf 14,6 Prozent gesenkt. Dieser allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens eines Beschäftigten ist jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu entrichten. Der Zusatzbeitrag war bis zum Ende des Jahres 2018 alleine vom Arbeitnehmer zu zahlen. Seit dem 1. Januar 2019 wird auch die Bezahlung des Zusatzbeitrags paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt.

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