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Ab dem 1. Januar 2021 gelten neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Beschlossen wurden die neuen Rechengrößen vom Bundeskabinett in seiner Sitzung am 14. Oktober 2020. Mit diesem Beschluss wurden die bereits im Referentenentwurf vom 4. September 2020 vorgeschlagenen Werte bestätigt.
Die verschiedenen Rechengrößen in der Sozialversicherung wie beispielsweise die Beitragsbemessungsgrenzen werden in jedem Jahr auf Basis der Einkommensentwicklung des vorherigen Jahres neu festgelegt. Die für die Rechengrößen in der Sozialversicherung des Jahres 2021 maßgebliche Lohnentwicklung im Jahr 2019 betrug im gesamten Bundesgebiet 2,94 Prozent und in den alten Bundesländern 2,85 Prozent.
Die Beitragsbemessungsgrenzen legen fest, bis zu welcher Höhe das Einkommen von Beschäftigten beitragspflichtig in den verschiedenen gesetzlichen Versicherungssystemen ist. Die Beitragsbemessungsgrenzen haben somit Auswirkungen auf die Höhe der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge und somit auch Auswirkungen auf die Höhe der Personalkosten von Beschäftigten.
Betroffen von der Änderung der Beitragsbemessungsgrenzen und relevant für die Kalkulkation von Personalkosten im öffentlichen Dienst sind zum einen die gesetzliche Krankenversicherung und die gesetzliche Pflegeversicherung und zum anderen die gesetzliche Rentenversicherung und die gesetzliche Arbeitslosenversicherung.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Pflegeversicherung steigt im gesamten Bundesgebiet im Jahr 2021 auf 4.837,50 Euro pro Monat (58.050 Euro pro Jahr). Im Jahr 2020 lag sie in den alten und in den neuen Bundesländern bei 4.687,50 Euro pro Monat (56.250 Euro pro Jahr). Damit erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung und die gesetzliche Pflegeversicherung im Jahr 2021 um 3,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung steigt im Jahr 2021 um rund 2,9 Prozent auf 7.100 Euro pro Monat (85.200 Euro pro Jahr) in den alten Bundesländern. Im Jahr 2020 lag sie hier bei 6.900 Euro pro Monat (82.800 Euro pro Jahr). In den neuen Bundesländern steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung um rund 3,9 Prozent auf 6.700 Euro pro Monat (80.400 Euro pro Jahr). Im Jahr 2020 betrug sie hier 6.450 Euro pro Monat (77.400 Euro pro Jahr).
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2021 im Überblick:
Monat | Jahr | |
---|---|---|
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung (alte und neue Bundesländer) | 4.837,50 € | 58.050 € |
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung (alte Bundesländer) | 7.100 € | 85.200 € |
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung (neue Bundesländer) | 6.700 € | 80.400 € |
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