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Ab dem 1. Januar 2022 gelten in der Sozialversicherung neue Beitragsbemessungsgrenzen, die jüngst vom Bundeskabinett beschlossen wurden.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Pflegeversicherung bleibt im gesamten Bundesgebiet im Jahr 2022 unverändert gegenüber dem Jahr 2021 und liegt bei 4.837,50 Euro pro Monat (58.050 Euro pro Jahr).
Hingegen gibt es hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung im Jahr 2022 eine Veränderung gegenüber 2021. So erhöht sich in den neuen Bundesländern die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung auf 6.750 Euro pro Monat (81.000 Euro pro Jahr). Im Jahr 2021 betrug sie hier 6.700 Euro pro Monat (80.400 Euro pro Jahr). In den alten Bundesländern sinkt hingegen die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung von 7.100 Euro pro Monat (85.200 Euro pro Jahr) im Jahr 2021 auf 7.050 Euro pro Monat (84.600 Euro pro Jahr) im Jahr 2022.
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2022 im Überblick:
Monat | Jahr | |
---|---|---|
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung (alte und neue Bundesländer) | 4.837,50 € | 58.050 € |
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung (alte Bundesländer) | 7.050 € | 84.600 € |
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung (neue Bundesländer) | 6.750 € | 81.000 € |
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