Auf einen Blick:
- Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit sieht eine Anhebung des pauschalen Arbeitgeberbeitrags für Minijobber auf den vollen GKV-Beitragssatz von 14,6 % + Zusatzbeitrag vor
- Die Beitragsbemessungsgrenze wird 2027 einmalig um circa 300 Euro monatlich zusätzlich angehoben – mit direkten Folgen für die Personalkosten bei höheren Entgeltgruppen
- Vergütungssteigerungen im Gesundheitswesen werden dauerhaft auf die Grundlohnrate gedeckelt – die vollständige Tariflohnrefinanzierung entfällt
- Für Beschäftigte mit bislang beitragsfrei mitversicherten Ehegatten entsteht ein neuer Beitragszuschlag von 3,5 % der beitragspflichtigen Einnahmen
Das Bundesministerium für Gesundheit hat einen Gesetzesentwurf zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vorgelegt. Hintergrund ist eine strukturelle Deckungslücke, die bis 2030 auf rund 40 Milliarden Euro anwachsen könnte – verbunden mit einem prognostizierten Gesamtbeitragssatz von bis zu 19,3 %. Das Gesetz soll ab 2027 greifen und enthält eine Reihe von Maßnahmen, die Arbeitgeber im öffentlichen Dienst direkt betreffen.
Minijobber: Arbeitgeberbeitrag steigt auf volle Beitragshöhe
Die bisher geltende Pauschalregelung für geringfügig Beschäftigte wird abgeschafft. Künftig zahlen Arbeitgeber für Minijobber den allgemeinen GKV-Beitragssatz von 14,6 % zuzüglich des jeweils gültigen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes – aktuell rund 2,9 %.
Für Behörden und öffentliche Einrichtungen mit einer nennenswerten Zahl an geringfügig Beschäftigten – etwa Hochschulen mit ihren studentischen Hilfskräften – bedeutet dies eine spürbare Kostensteigerung. Wer diesen Beschäftigtentyp bislang in der Personalkostenkalkulation mit dem bisherigen Pauschalbeitrag abgebildet hat, muss seine Berechnungen zukünftig anpassen.
GKV-Beitragsbemessungsgrenze: Einmalige Zusatzanhebung 2027
Im Jahr 2027 wird die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der GKV einmalig um rund 300 Euro zusätzlich zur regulären Anpassung erhöht. Das betrifft Beschäftigte, deren Entgelt oberhalb der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze liegt – für sie wird durch die Anhebung ein größerer Teil des Entgelts beitragspflichtig, was sowohl für sie als auch für ihre Arbeitgeber zu höheren Beiträgen führt.
Im öffentlichen Dienst sind Beschäftigte in den oberen Entgeltgruppen hiervon potenziell betroffen. In der Personalkostenkalkulation muss die neue Grenze für das Haushaltsjahr 2027 entsprechend berücksichtigt werden.
Ende der vollständigen Tariflohnrefinanzierung im Gesundheitsbereich
Ein Punkt, der vor allem für öffentliche Träger von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Reha-Einrichtungen relevant ist: Die bislang mögliche vollständige Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen über GKV-Vergütungen wird abgeschafft. Künftig gilt die sogenannte Grundlohnrate – also die jährliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen je GKV-Mitglied, erwartet bei etwa 3 % – als harte Obergrenze für Vergütungsanstiege.
Das bedeutet: Schließen Gewerkschaften Tarifabschlüsse ab, die über dieser Marke liegen, können die Mehrkosten nicht mehr automatisch an die Krankenkassen weitergegeben werden. Für öffentliche Einrichtungen im Gesundheits- und Pflegebereich entsteht damit eine potenzielle Lücke zwischen Tariflohnsteigerung und refinanzierbarem Ausgabenwachstum.
Neuer Beitragszuschlag bei beitragsfreier Familienversicherung
Bislang konnten Ehegatten ohne eigenes Einkommen beitragsfrei in der GKV mitversichert werden. Das bleibt künftig nur noch in bestimmten Fällen möglich: wenn Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr vorhanden sind, Kinder mit Behinderungen betreut werden, pflegebedürftige Angehörige versorgt werden oder das Rentenalter erreicht wurde.
In allen anderen Fällen fällt ein Beitragszuschlag von 3,5 % der beitragspflichtigen Einnahmen des versicherungspflichtigen Mitglieds an. Da dieser Zuschlag direkt vom Beschäftigten getragen wird, ist er für die Personalkostenplanung des Arbeitgebers nicht relevant.
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Fazit
Der Referentenentwurf setzt auf eine Kombination aus Ausgabenreduzierungen und Einnahmeverbesserungen. Für Arbeitgeber im öffentlichen Dienst sind vor allem die höheren Kosten bei Minijobbern und die zusätzliche Anhebung der GKV-Beitragsbemessungsgrenze 2027 konkret planungsrelevant. Wer jetzt schon mehrjährige Personalkostenkalkulationen erstellt – etwa im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Haushaltsentwürfen –, sollte diese Vorhaben im Blick behalten und die weiteren Gesetzgebungsschritte verfolgen.
