Nach dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung 2027 von 69.750 Euro auf 76.500 Euro jährlich (6.375 Euro monatlich) – ein Plus von 9,7 Prozent. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung erhöht sich die Grenze von 101.400 Euro auf 106.200 Euro jährlich (8.850 Euro monatlich), ein Anstieg von rund 4,7 Prozent. Final beschlossen sind die Werte noch nicht; das Bundeskabinett soll die Verordnung voraussichtlich Mitte Oktober 2026 verabschieden.
Auf einen Blick
- KV/PV-Beitragsbemessungsgrenze 2027: 76.500 Euro/Jahr (6.375 Euro/Monat), davon 3.600 Euro als gesetzlich bereits fixierte Sonderanhebung.
- RV/AV-Beitragsbemessungsgrenze 2027: 106.200 Euro/Jahr (8.850 Euro/Monat).
- Das Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, die PV-Grenze künftig von der KV-Grenze zu entkoppeln – erstmals seit 1995.
- Stand: September 2026 – Referentenentwurf, Kabinettsbeschluss Mitte Oktober, Bundesrat Mitte November erwartet.
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Hintergrund: Wie die Beitragsbemessungsgrenzen jedes Jahr neu festgelegt werden
Die Beitragsbemessungsgrenzen legen fest, bis zu welcher Höhe des Bruttoeinkommens Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Einkommensbestandteile oberhalb dieser Grenze bleiben beitragsfrei. Jedes Jahr passt das BMAS die Werte per Rechtsverordnung – der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung – an die allgemeine Lohnentwicklung des Vorvorjahres an. Grundlage für 2027 ist eine bundesweite Lohnsteigerung von 4,38 Prozent im Jahr 2025.
Bei der Kranken- und Pflegeversicherung kommt für 2027 ein zweiter, unabhängiger Faktor hinzu: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 schreibt eine außerordentliche Zusatzanhebung von 300 Euro pro Monat vor – zusätzlich zur regulären Dynamisierung. Diese Sonderanhebung ist bereits geltendes Recht, unabhängig vom Ausgang der laufenden Verordnungsberatung.
Die neuen Werte im Überblick
| Beitragsbemessungsgrenze | 2026 (aktuell) | 2027 (Entwurf) | Veränderung € | Veränderung % |
|---|---|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze KV/PV (Jahr) | 69.750 € | 76.500 € | +6.750 € | +9,7 % |
| Beitragsbemessungsgrenze KV/PV (Monat) | 5.812,50 € | 6.375,00 € | +562,50 € | +9,7 % |
| Beitragsbemessungsgrenze RV/AV (Jahr) | 101.400 € | 106.200 € | +4.800 € | +4,7 % |
| Beitragsbemessungsgrenze RV/AV (Monat) | 8.450,00 € | 8.850,00 € | +400 € | +4,7 % |
Auffällig ist der Sprung bei der KV/PV-Grenze: Während sie sich in normalen Jahren im Rahmen der Lohnentwicklung bewegt, sorgt die gesetzlich festgelegte Sonderanhebung 2027 für einen deutlich überproportionalen Anstieg gegenüber der RV/AV-Grenze.
Sonderfall Pflegeversicherung: Erstmals eigene Beitragsbemessungsgrenze geplant
Seit Einführung der Pflegeversicherung 1995 galt für sie stets dieselbe Beitragsbemessungsgrenze wie für die Krankenversicherung. Das soll sich mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (Referentenentwurf vom 5. Juni 2026) ändern: Die PV-Grenze soll künftig nicht mehr automatisch der KV-Grenze folgen, sondern eigenständig an der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung ausgerichtet werden.
Ob und in welcher Form diese Entkopplung zum 1. Januar 2027 tatsächlich kommt, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab – das PNOG ist ein eigenständiges Vorhaben neben der Rechengrößenverordnung und muss separat durch Kabinett und Bundestag.
Was bedeutet das für die Personalkostenplanung öffentlicher Einrichtungen?
Für Hochschulen, Behörden und Forschungseinrichtungen sind die Beitragsbemessungsgrenzen keine abstrakte Zahl, sondern ein direkter Kostenfaktor bei der Budgetplanung für 2027. KALKöD kalkuliert schon jetzt mit den vorläufigen Werten, so dass im Dezember, wenn die Verordnung final verkündet wird, eine kurzfristige Nachkalkulation vermieden wird – sofern sich die Werte nicht mehr ändern.
In KALKöD werden die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenzen automatisch für alle Tarifverträge, Entgeltgruppen und Stufen berechnet – ein manuelles Nachpflegen der Rechengrößen durch die Anwenderinnen und Anwender entfällt.
Fazit
Die Beitragsbemessungsgrenzen 2027 steigen deutlich stärker als in den Vorjahren – vor allem in der Kranken- und Pflegeversicherung, wo neben der regulären Lohndynamisierung eine gesetzlich fixierte Sonderanhebung greift. Öffentliche Einrichtungen können mit KALKöD die vorläufigen Werte bereits jetzt in die Personalkostenplanung für 2027 einbeziehen, auch wenn die endgültige Verordnung erst im Dezember erwartet wird.
Häufige Fragen
Die neuen Werte sollen zum 1. Januar 2027 gelten. Der Kabinettsbeschluss wird für Mitte Oktober 2026 erwartet, die Zustimmung des Bundesrats für Mitte November 2026. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgt in der Regel Anfang Dezember.
Bei der Krankenversicherung kommt zur regulären jährlichen Anpassung an die Lohnentwicklung eine zusätzliche, gesetzlich bereits festgelegte Sonderanhebung von 300 Euro monatlich hinzu (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026). Diese Sonderanhebung gilt nicht für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Das ist laut Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz geplant, aber noch nicht endgültig beschlossen. Bisher gilt für die Pflegeversicherung stets dieselbe Grenze wie für die Krankenversicherung.
Nein. Es handelt sich um den Referentenentwurf des BMAS zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027, Stand September 2026. Die Verordnung muss noch vom Bundeskabinett beschlossen und vom Bundesrat gebilligt werden.
Höhere Beiträge in der Rentenversicherung bedeuten grundsätzlich auch höhere spätere Rentenansprüche für Beschäftigte, deren Einkommen an oder über der Bemessungsgrenze liegt, da mehr Entgeltpunkte erworben werden können.
